Beratung zur staatlichen Förderung der 24-Stunden-Pflege
Häusliche Betreuung ist als Alternative zu Pflegeheimen förderfähig, so dass Zuschüsse bei Pflegekasse und Finanzamt geltend gemacht werden können. Unser Team berät Sie als Kunde der 24-Stunden-Pflege gern zu staatlichen Förderprogrammen.
Pflegegeld
Pflegegeld für häusliche Pflege (§ 37 SGB XI)
Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 0 € monatlich*
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 347 € monatlich
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 599 € monatlich
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 800 € monatlich
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 990 € monatlich
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
* Beim Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige keinen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Es besteht jedoch ein Anspruch auf 131 € monatlich als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Pflegehilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) Pflegegrad 1-5 42 € monatlich
Steuerförderung
Es können bis zu 20% der gesamten, anfallenden Kosten (bis max. 4.000 € jährlich), steuerlich geltend gemacht werden. Dies entspricht ca. 333 € monatlich.
Verhinderungspflege
Der Betrag für die Verhinderungspflege beträgt seit dem 01.Juli 2025 jährlich 3.539 €, als gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann nur für die Finanzierung der Ersatzpflege verwendet werden, also für die Kosten, die entstehen, wenn die eigentliche Person eine Auszeit nimmt.
Zuschüsse Wohnumfeld
Förderung zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 40 SGB IX) Die Zuschüsse der Pflegekassen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen werden ohne einen Eigenanteil in Höhe von bis zu 4.180 € gewährt. Nicht verwendete Förderungen verfallen nicht, sondern können für zusätzliche Maßnahmen genutzt werden. Es gilt die Gesamtheit aller Veränderungen des Wohnraumes, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung im eigenen Wohnumfeld erforderlich sind. Wenn sich der Pflegegrad ändert und weitere Anpassungen notwendig werden, handelt es sich um eine neue Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI. Der Zuschuss sollte vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden. Gegebenenfalls wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet.
Die monatlichen Investitionen für Ihr individuelles Betreuungskonzept richten sich nach Betreuungsaufwand und Anforderungen. Dazu beraten wir Sie sehr gerne.
Damit wir Ihnen ein individuelles Angebot erstellen können, benötigen wir einen von Ihnen ausgefüllten Fragebogen.